Ausdruck des QR-Codes anstatt der Signatur

Die Kassensicherungsverordnung vom 26.09.2017 wurde seitens des Gesetzgebers nochmals geändert bzw. erweitert. Diese Änderungen treten ab dem 10.08.2021 in Kraft

Unter anderem wird es durch eine Ergänzung des § 6 Satz 2 KassenSichV möglich, dass auf einem Beleg bestimmte Angaben nicht in Klartext aufgedruckt werden müssen, sondern in einem QR-Code dargestellt werden können.

§ 6 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: „Die Angaben nach Satz 1 müssen für jedermann ohne maschinelle Unterstützung lesbar oder aus einem QR-Code auslesbar sein. Der QR-Code nach Satz 2 Nummer 2 hat der digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung (DSFinV), die für die jeweils zugehörige Art des Aufzeichnungssystems vorgeschrieben ist, zu entsprechen. Die digitale Schnittstelle wird auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern in der jeweils geltenden Fassung veröffentlicht.“

Durch diese Änderung ist es nun möglich, dass der bisher auf jedem Kassenbon zusätzlich gedruckte Signaturzähler durch den entsprechenden QR-Code ersetzt werden kann. Dadurch wird die Länge des einzelnen Kassenbons reduziert.

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